Steuern & Finanzen
Steuertipps
Versicherungsbeiträge vom Fiskus unterstützt
20.11.2024: Versicherungen bieten Bürgerinnen und Bürgern einen wichtigen Schutz für unterschiedliche Lebenslagen. Doch die monatlichen Kosten können sich schnell summieren. Viele Steuerpflichtige wissen dabei nicht, dass sie einen großen Teil ihrer Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen können. So werden Beiträge in der Steuererklärung oft nicht bzw. nicht hinreichend als Sonderausgaben oder Werbungskosten deklariert. „Dabei können Steuerpflichtige hier bares Geld sparen. Denn Altersvorsorgeaufwendungen und Beiträge zu anderen Versicherungen haben das Potential, das zu versteuernde Einkommen und damit die individuelle Steuerlast erheblich zu verringern“, so die Steuerberaterkammer Berlin.
Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung
Steuerpflichtige können Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Unter die Basisversorgung fallen u. a. die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für berufsständische Versorgungseinrichtungen und zur sogenannten Rürup-Rente. Ab dem Steuerjahr 2023 können diese Beiträge grundsätzlich zu 100 Prozent abgesetzt werden, jedoch maximal bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Für das Jahr 2024 erkennt das Finanzamt dafür maximal 27.566 Euro als Sonderausgaben an. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag.
Beiträge zur Riester-Rente
Die Riester-Rente kennen viele. Diese wird in der Ansparphase durch Zulagen und Steuervorteile in Form eines Sonderausgabenabzugs vom Staat gefördert. Der Sonderausgabenabzug in Höhe von maximal 2.100 Euro pro Jahr wird jedoch nur gewährt, wenn er sich für die Steuerpflichtigen gegenüber der Gewährung von Zulagen als günstiger darstellt. Der Betrag verdoppelt sich auch hier bei zusammenveranlagten Ehepaaren, wenn beide zum begünstigten Personenkreis gehören. Die jährliche Grundzulage beträgt bis zu 175 Euro. Die Kinderzulage beträgt bei vor 2008 geborenen Kindern 185 Euro pro Kind, bei ab 2008 geborenen Kindern 300 Euro pro Kind. Die sogenannte Günstigerprüfung erfolgt automatisch durch das Finanzamt. Dabei sind die gezahlten Riester-Beiträge, der individuelle Steuersatz und die Anzahl der Kinder von entscheidender Bedeutung. Aktuell ist geplant, die steuerlich geförderte private Altersvorsorge zu reformieren. Die grundlegende Fördersystematik soll dabei erhalten bleiben, aber einfacher und transparenter ausgestaltet werden. Für bereits abgeschlossene Riester-Verträge soll der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug ab 2025 auf 3.500 Euro angehoben werden. Das entsprechende Gesetz befindet sich aber noch in Vorbereitung.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Steuerpflichtigen steht auch für sonstige Vorsorgeaufwendungen ein Sonderausgabenabzug zu. Neben der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen darunter auch Beiträge für eine Privat- sowie Autohaftpflicht-, Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind grundsätzlich ebenfalls begünstigt.
Die absetzbare Höchstgrenze liegt hier bei 1.900 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer sowie 2.800 Euro für Selbstständige. Bei Verheirateten sind die für die beiden Eheleute jeweils geltenden Beträge zu addieren. Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich stets in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben geltend machen. Die Höchstbeträge werden dadurch in vielen Fällen bereits ausgeschöpft. Ein weiterer Entlastungseffekt durch die Beiträge für andere Versicherungen wird daher nur im Einzelfall erreicht.
Andere Versicherungen
Beiträge für Versicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, können in der Regel unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören die Berufshaftpflicht-, die Arbeitsrechtsschutz- oder eine Unfallversicherung, die nur bei Arbeitsunfällen greift.
Die Beiträge zu einer Hausrat- oder Elementarschadenversicherung oder zu einer privat veranlassten Rechtsschutzversicherung sind hingegen nicht von der Steuer absetzbar. Letztlich muss für jede Versicherung individuell geprüft werden, ob eine steuerliche Entlastung möglich ist.