Kinderbetreuung
Großeltern als Kinderbetreuer
Steuertipps für Eltern
16.04.2025: Wenn Großeltern regelmäßig auf ihre Enkel aufpassen, profitieren davon nicht nur die Kinder, sondern auch die Eltern. Will man die Großeltern dafür finanziell entschädigen, kann man die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich geltend machen. „Es lohnt sich für alle Beteiligten, wenn man sich vorher überlegt, was man für die Betreuung vereinbart. Die Großeltern können ihre Rente aufbessern, die Eltern sparen dafür Steuern und die Enkel werden verwöhnt – eine echte Win-win-Situation“, so die Steuerberaterkammer Berlin.
Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen
Ab 2025 können Eltern 80 Prozent der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich als Sonderausgaben geltend machen – bis zu einer Höhe von 4.800 Euro pro Kind und Jahr. Begünstigt sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr sowie Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung auf Betreuung angewiesen sind – unabhängig vom Alter, vorausgesetzt die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten. Wichtig ist: Die Kinderbetreuung darf nicht zur Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder sportlicher Betätigung dienen. Eine weitere wichtige Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist, dass es sich um eine sogenannte „entgeltliche Betreuung“ handelt. Das heißt: Die Großeltern müssen für ihre Leistung tatsächlich eine Vergütung erhalten – auch wenn diese vergleichsweise gering ausfällt. Zudem müssen sie den Eltern darüber eine Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss per Überweisung erfolgen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Schriftlicher Vertrag und Überweisung
Damit das Finanzamt die Betreuungskosten anerkennt, müssen einige formale Voraussetzungen erfüllt sein. Zentrale Bedeutung hat ein schriftlicher Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und den Großeltern. Darin sollten die wesentlichen Vereinbarungen zur Kinderbetreuung festgehalten werden: etwa der Betreuungsumfang, die zeitliche Regelmäßigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts. Der Vertrag sollte zudem klar zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine echte Dienstleistung handelt – also keine rein familiäre Gefälligkeit.
Die Zahlungen müssen regelmäßig und nachweisbar auf ein Konto der Großeltern erfolgen. Nur dann gilt die Betreuung als „fremdüblich“ – also so, wie sie auch mit einer externen Betreuungsperson vereinbart worden wäre. Entscheidend ist, dass der gesamte Vorgang nachvollziehbar dokumentiert ist: Vertrag, Überweisungsbelege und eine Übersicht über die Betreuungszeiten bilden zusammen die Grundlage für eine steuerliche Anerkennung.
Wichtig: Das Finanzamt prüft genau, ob der vereinbarte Betrag tatsächlich geflossen ist und ob die Betreuung im Rahmen des vertraglich Vereinbarten erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Abzug der Kosten verweigert werden.
Steuerliche Auswirkungen für die Großeltern
Auch für die Großeltern hat die entgeltliche Kinderbetreuung steuerliche Konsequenzen – schließlich handelt es sich um eine Einnahme, die grundsätzlich zu versteuern ist. Die Einnahmen sind daher in der Steuererklärung anzugeben, sofern eine solche abgegeben wird.
Alternativ kann auch geprüft werden, ob die Großeltern im Rahmen eines Minijobs auf 556-Euro-Basis tätig werden. Dann müssen sie bei der Minijob-Zentrale angemeldet und es müssen Pauschalabgaben abgeführt werden. Wenn dies der einzige Minijob der Großeltern ist, entstehen aber keine Auswirkungen auf ihre übrigen Einkünfte und keine Steuerpflicht. Die Eltern als Arbeitgeber können in diesem Fall auf Antrag 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro, direkt von ihrer Steuerschuld in Abzug bringen.
Worauf Eltern sonst noch achten sollten
Nicht jede Form der Unterstützung durch die Großeltern lässt sich steuerlich geltend machen. Nicht abziehbar sind sogenannte Sachzuwendungen, etwa wenn die Großeltern für ihre Betreuung lediglich mit Geschenken, Essenseinladungen oder kleineren Aufmerksamkeiten „vergütet“ werden. Auch diese Formen der Wertschätzung sind menschlich wertvoll – steuerlich jedoch unbeachtlich.
Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Betreuungskosten, die nur gelegentlich oder im Ausnahmefall anfallen – etwa, wenn die Großeltern bei Krankheit der Eltern einspringen oder während eines einmaligen Termins helfen.
Ein weiterer Punkt, den Eltern im Blick behalten sollten, ist die sogenannte „Haushaltszugehörigkeit“. Wird das Kind im Haushalt der Eltern betreut – also dort, wo das Kind lebt – ist der steuerliche Abzug grundsätzlich einfacher. Erfolgt die Betreuung hingegen im Haushalt der Großeltern, kann dies unter Umständen problematischer sein. Auch in diesem Fall ist ein Betreuungsvertrag hilfreich, ebenso wie eine lückenlose Dokumentation.
Fazit: Gute Planung lohnt sich und Steuerberater*innen helfen
Wer als Elternteil beruflich stark eingespannt ist und auf die Unterstützung der Großeltern bei der Kinderbetreuung zurückgreifen kann, darf sich glücklich schätzen. Und mit dem richtigen steuerlichen Know-how lassen sich sogar noch finanzielle Vorteile daraus ziehen.